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Verordnung zur Beauftragung eines Flugsicherungsunternehmens – FS-AuftragsV

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Die Bestellung der Geschäftsführer der Gesellschaft erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen.

zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 24.8.2009 I 2942
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25