(1) 1Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht.
2Der Kundenauftrag ist so zu gestalten, dass er modische Friseur- und Kosmetikdienstleistungen für einen besonderen Anlass zum Inhalt hat und folgende Elemente enthält:
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(2) 1Der Prüfling bestimmt den in Absatz 1 genannten besonderen Anlass und erarbeitet einen Vorschlag für das Meisterprüfungsprojekt.
2Vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts hat er seinen Vorschlag, einschließlich einer Zeitplanung, dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.
3Das Damen- und das Herrenmodell für das Meisterprüfungsprojekt werden vom Prüfling gestellt.
(3) 1Das Meisterprüfungsprojekt nach Absatz 1 besteht aus:
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