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Verordnung über das Verbot der Verwendung von Frischzellen tierischen Ursprungs bei der Herstellung von Arzneimitteln – FrischZV 2021

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Es ist verboten, bei der Herstellung von Arzneimitteln, die zur parenteralen Anwendung beim Menschen bestimmt sind, Frischzellen als Wirkstoff nach § 4 Absatz 19 des Arzneimittelgesetzes oder als Hilfsstoff zu verwenden.

Ersetzt V 2121-51-1-2-3 v. 4.3.1997 I 432 (FrischZV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25