(+++ Textnachweis ab: 30. 1.1993 +++)
Auf Grund des § 86 Abs. 2 des Zollgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBl. I S. 529), der durch § 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1989 (BGBl. I S. 1541) neu gefaßt worden ist, verordnet der Bundesminister der Finanzen:
1Der durch § 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung neuer Freihäfen und zur Änderung des Zollgesetzes vom 25. Juli 1989 (BGBl. I S. 1541) beschriebene Verlauf der Grenze des Freihafens Deggendorf wird wie folgt neu bestimmt:
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"Die Grenze um den Freihafen Deggendorf beginnt bei Donau-km 2282,435 in der Donau 30 m vom linken Ufer entfernt, verläuft dann in einem Winkel von 90
3Sie biegt dann in einem 68 m langen Viertelkreis an der Nordseite des am Böschungsfuß der Autobahn BAB A 3 verlaufenden Weges nach Nordosten ab, verläuft von dort an der Nordostseite dieses Weges 107 m in Richtung Südosten, biegt dann in einem Winkel von 115
4Danach wendet sich die Grenze in einem Winkel von 90
5Nach 147 m knickt sie in einem Winkel von 90
6Von dort an folgt sie der östlichen Kante der Hochwasserschutzwand donauaufwärts in einer Länge von 38 m. Von hier aus wendet sie sich wiederum in einem Winkel von 90
7Von diesem Punkt aus verläuft sie in gerader Linie zum Ausgangspunkt."
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.