(+++ Textnachweis ab: 16.10.2004 +++)
Auf Grund des § 81 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 212 Nr. 6 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft nach Anhören des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
(1) 1Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, folgende Aufgaben eines Forstwirtschaftsmeisters/einer Forstwirtschaftsmeisterin als Fach- und Führungskraft wahrzunehmen:
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(2) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Forstwirtschaftsmeister/Forstwirtschaftsmeisterin.
(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss im Bereich der Forstwirtschaft nachgewiesen werden.
(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
(1) 1Die Meisterprüfung umfasst die Teile:
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(2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 durchzuführen.
(1) 1Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, dass er Maßnahmen der Waldbewirtschaftung, der Ernte von Forsterzeugnissen, des Einsatzes der Forsttechnik, der Landschaftspflege, des Naturschutzes und des Jagdbetriebes sowie der Öffentlichkeitsarbeit, einschließlich des jeweils damit verbundenen Einsatzes von Arbeitskräften, Maschinen, Geräten, Betriebseinrichtungen und Betriebsstoffen, sowie die Vermarktung planen, durchführen und bewerten kann.
2Hierbei soll er zeigen, dass er die entsprechenden Maßnahmen qualitäts- und prozessorientiert sowie wirtschaftlich unter Beachtung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, des Umweltschutzes und fachbezogener Rechtsvorschriften durchführen kann.
(2) 1Die Prüfung erfolgt anhand von Maßnahmen in Tätigkeitsfeldern der forstlichen Produktion und Dienstleistung, insbesondere natürliche und künstliche Verjüngung der Waldbestände, Waldschutz, Walderschließung, Waldpflege, Jagdbetrieb, Naturschutz und Landschaftspflege, Ernte von Forsterzeugnissen sowie Öffentlichkeitsarbeit.
2Sie erstreckt sich auf folgende Inhalte:
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(3) Die Prüfung besteht aus einem Arbeitsprojekt nach Maßgabe des Absatzes 4 und einer schriftlichen Prüfung nach Maßgabe des Absatzes 5.
(4) 1Bei dem Arbeitsprojekt soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er, ausgehend von konkreten betrieblichen Situationen, Zusammenhänge in einem komplexen Sinne erfassen, analysieren sowie Lösungsvorschläge erstellen und umsetzen kann.
2Der Verlauf der Bearbeitung und die Ergebnisse sind zu dokumentieren und in einem Prüfungsgespräch vorzustellen und zu erläutern.
3Bei der Auswahl der Aufgabe sollen Vorschläge des Prüfungsteilnehmers berücksichtigt werden.
4Die Dauer der Durchführung beträgt sieben Arbeitstage.
5Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf den Verlauf und die Ergebnisse des Arbeitsprojekts sowie die dafür relevanten Inhalte des Absatzes 2. Das Prüfungsgespräch soll für jeden Prüfungsteilnehmer nicht länger als 60 Minuten dauern.
(5) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit zu komplexen Fragestellungen aus den in Absatz 2 aufgeführten Inhalten und soll nicht länger als drei Stunden dauern.
(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, dass er wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge im Betrieb und im Rahmen der Projekt- und Einsatzleitung erkennen, analysieren und bewerten sowie Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen kann.
(2) 1Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
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(3) Die Prüfung besteht aus einem Arbeitsprojekt nach Maßgabe des Absatzes 4 und einer schriftlichen Prüfung nach Maßgabe des Absatzes 5.
(4) 1Bei dem Arbeitsprojekt soll der Prüfungsteilnehmer eine komplexe Aufgabe in einem forstwirtschaftlichen Betrieb bearbeiten, deren Inhalt für die weitere Entwicklung des Betriebes im betriebswirtschaftlichen Sinne von Bedeutung ist.
2Bei der Auswahl der Aufgabe sollen Vorschläge des Prüfungsteilnehmers berücksichtigt werden.
3Für die Anfertigung steht ein Zeitraum von bis zu sieben Arbeitstagen zur Verfügung.
4Der Verlauf und die Ergebnisse des Arbeitsprojekts sind zu dokumentieren und in einem Prüfungsgespräch vorzustellen und zu erläutern.
5Das Prüfungsgespräch soll für jeden Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.
(5) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit zu komplexen Fragestellungen aus den in Absatz 2 aufgeführten Inhalten und soll nicht länger als drei Stunden dauern.
(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er Zusammenhänge der Berufsbildung und Mitarbeiterführung erkennen, Auszubildende ausbilden und Mitarbeiter führen kann sowie über entsprechende fachliche, methodische und didaktische Fähigkeiten verfügt.
(2) 1Der Nachweis der Qualifikation nach Absatz 1 ist in folgenden Handlungsfeldern zu führen:
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(3) 1Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 1 umfasst die Kompetenzen:
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(4) 1Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 2 umfasst die Kompetenzen:
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(5) 1Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 3 umfasst die Kompetenzen:
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(6) 1Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 4 umfasst die Kompetenzen:
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(7) 1Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 5 umfasst die Kompetenzen:
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(8) 1Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 6 umfasst die Kompetenzen:
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(9) 1Die Prüfung gliedert sich in die Abschnitte Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.
2Der Abschnitt Berufsausbildung besteht aus einem praktischen Teil nach Absatz 10 und einem schriftlichen Teil nach Absatz 11. Der Abschnitt Mitarbeiterführung besteht aus einer Fallstudie nach Absatz 12.
(10) 1Der praktische Teil besteht aus der Durchführung einer vom Prüfling in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss auszuwählenden Ausbildungssituation und einem Fachgespräch.
2Die Ausbildungssituation ist schriftlich zu planen und praktisch durchzuführen.
3Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssituation sind im Fachgespräch zu erläutern.
4Für die schriftliche Planung der Ausbildungssituation steht ein Zeitraum von sieben Tagen zur Verfügung.
5Für die praktische Durchführung der Ausbildungssituation stehen 60 Minuten zur Verfügung.
6Das Fachgespräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern.
(11) 1Im schriftlichen Teil soll der Prüfling fallbezogene Aufgaben zu den in den Absätzen 3 bis 6 aufgeführten Kompetenzen bearbeiten.
2Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
(12) 1In der Fallstudie soll der Prüfling eine vom Prüfungsausschuss vorgegebene Situation der Mitarbeiterführung, die sich auf die in den Absätzen 7 und 8 aufgeführten Kompetenzen bezieht, analysieren, Handlungsoptionen entwickeln, schriftlich darlegen und diese in einem Fachgespräch erläutern.
2Für die Bearbeitung der Fallstudie stehen 120 Minuten zur Verfügung.
3Das darauf aufbauende Fachgespräch soll nicht länger als 20 Minuten dauern.
Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 3 und § 5 Absatz 9 freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung entspricht.
(1) 1Die drei Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten.
2Für den Teil "Produktion und Dienstleistungen" ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der Prüfung gemäß § 3 Abs. 4 und in der Prüfung gemäß § 3 Abs. 5 zu bilden.
3Dabei hat die Note in der Prüfung gemäß § 3 Abs. 4 das doppelte Gewicht.
4Für den Teil "Betriebs- und Unternehmensführung" ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der Prüfung gemäß § 4 Abs. 4 und in der Prüfung gemäß § 4 Abs. 5 zu bilden.
5Dabei hat die Note gemäß § 4 Abs. 4 das doppelte Gewicht.
6Für den Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den Prüfungen nach § 5 Absatz 10 und 11 im Abschnitt Berufsausbildung sowie der Leistung in der Prüfung nach § 5 Absatz 12 im Abschnitt Mitarbeiterführung zu bilden, dabei ist die Note für den Abschnitt Berufsausbildung mit 60 Prozent und die Note für den Abschnitt Mitarbeiterführung mit 40 Prozent zu gewichten.
7Die Note für den Abschnitt Berufsausbildung ist als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der Prüfung nach § 5 Absatz 10 und in der Prüfung nach § 5 Absatz 11 zu bilden; dabei hat die Note in der Prüfung nach § 5 Absatz 10 das doppelte Gewicht.
(2) Über die Gesamtleistung in der Prüfung ist eine Note zu bilden; sie ist als arithmetisches Mittel aus den Noten für die einzelnen Prüfungsteile zu errechnen.
(3) 1Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note "ausreichend" erzielt hat.
2Sie ist nicht bestanden, wenn in der gesamten Prüfung mindestens eine der Leistungen in den Prüfungen gemäß Absatz 1 mit "ungenügend" oder mehr als eine dieser Leistungen mit "mangelhaft" benotet worden ist.
(4) 1Die Prüfungen nach § 3 Absatz 5, § 4 Absatz 5 und § 5 Absatz 11 sind jeweils durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
2Die Ergänzungsprüfung soll jeweils nicht länger als 30 Minuten dauern.
3Bei der Ermittlung des Ergebnisses sind jeweils die bisherige Note der Prüfung und die Note der Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
(1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in den einzelnen Prüfungen gemäß § 7 Abs. 1 zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden sind und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
(1) Die bis zum 28. Mai 2014 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende geführt werden.
(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum 28. Mai 2014 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich innerhalb von zwei Jahren ab dem 29. Mai 2014 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können die Wiederholungsprüfung nach den bis zum 28. Mai 2014 geltenden Vorschriften ablegen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.