Auf Grund des § 53 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), dessen Absätze 1 und 3 durch Artikel 232 Nummer 3 Buchstabe a und b der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:
(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Forstmaschinenführer/ zur Geprüften Forstmaschinenführerin nach den §§ 2 bis 9 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.
(2) 1Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Befähigung, fahrbare forstliche Arbeitsmaschinen und Forstspezialmaschinen fachgerecht unter Beachtung der Ansprüche einer nachhaltigen Waldwirtschaft zu führen, dabei quantitative und qualitative Anforderungen umzusetzen, den Maschineneinsatz zu organisieren, planen und kalkulieren sowie verfahrenstechnische Prozesse und Arbeitsabläufe zu steuern.
2Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die notwendigen Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, folgende Aufgaben eines Geprüften Forstmaschinenführers/einer Geprüften Forstmaschinenführerin beim Einsatz der Maschinen und in der forsttechnischen Arbeitsorganisation unter Berücksichtigung berufsbezogener Rechtsvorschriften, des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und von Umweltaspekten sowie technischer und betriebswirtschaftlicher Zusammenhänge und von Maßnahmen zur Qualitätssicherung selbstständig wirtschaftlich und nachhaltig auszuführen und auf sich verändernde Rahmenbedingungen reagieren kann:
3
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Forstmaschinenführer/Geprüfte Forstmaschinenführerin“.
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
(2) Abweichend von den in Absatz 1 Nummer 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben worden sind, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
(1) Die Prüfung beinhaltet die Prüfungsteile
(2) Die Prüfung ist nach den §§ 4 bis 6 durchzuführen.
(1) 1Der Prüfling soll nachweisen, dass er den umweltverträglichen Einsatz von Forstmaschinen vorbereiten und organisieren sowie dafür relevante Arbeitsprozesse strukturieren kann.
2Hierbei soll gezeigt werden, dass die entsprechenden Maßnahmen qualitätsorientiert und wirtschaftlich sowie unter Beachtung des Umweltschutzes, des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, der Prinzipien einer nachhaltigen Waldwirtschaft und berufsbezogener Rechtsvorschriften vorbereitet werden können.
(2) 1Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
2
(3) Die Prüfung besteht aus einem Arbeitsprojekt nach Absatz 4 und einer schriftlichen Prüfung nach Absatz 5.
(4) 1Bei dem Arbeitsprojekt soll nachgewiesen werden, dass, ausgehend von konkreten betrieblichen Situationen, Zusammenhänge der Bereiche Betriebsorganisation und umweltverträglicher Einsatz von Forsttechnik in einem komplexen Sinne erfasst, analysiert und entsprechende umsetzbare Lösungsvorschläge erstellt und diese wirtschaftlich beurteilt werden können.
2Die Aufgabe für das Arbeitsprojekt soll sich auf die Organisation des Einsatzes von Forsttechnik beziehen.
3Das Arbeitsprojekt ist schriftlich zu planen.
4Der Verlauf der Bearbeitung und die Ergebnisse sind zu dokumentieren und in einem Prüfungsgespräch zu erläutern.
5Bei der Auswahl der Aufgabe sollen Vorschläge des Prüflings berücksichtigt werden.
6Stellt der Prüfungsausschuss fest, dass das ursprünglich geplante Arbeitsprojekt in dem Betrieb nicht durchgeführt werden kann, so hat er in Absprache mit dem Prüfling eine gleichwertige Aufgabe für ein Arbeitsprojekt in einem geeigneten Betrieb zu stellen.
7Für das Arbeitsprojekt stehen vier Wochen zur Verfügung.
8Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf den Verlauf und die Ergebnisse des Arbeitsprojekts sowie auf die in Absatz 2 aufgeführten Inhalte.
9Es soll nicht länger als 45 Minuten dauern.
(5) 1Bei der schriftlichen Prüfung sind komplexe Fragestellungen aus den in Absatz 2 aufgeführten Inhalten zu bearbeiten.
2Für die schriftliche Arbeit stehen 120 Minuten zur Verfügung.
(1) 1Der Prüfling soll nachweisen, dass er das Fällen und Aufarbeiten von Holz mit Vollerntern unter fachgerechter Nutzung von Mess- und Kontrollsystemen qualitäts- und prozessorientiert sowie wirtschaftlich unter Beachtung des Umweltschutzes, des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und geltender waldbaulicher Vorgaben organisieren, durchführen und bewerten sowie die jeweiligen produkt- und verfahrensspezifischen fachlichen Hintergründe aufzeigen kann.
2Weiterhin soll gezeigt werden, dass Pflege- und Wartungsarbeiten an Vollerntern durchgeführt, beim Maschineneinsatz auftretende technische Probleme analysiert, Defekte behoben oder entsprechende Maßnahmen zu deren Beseitigung eingeleitet werden können.
(2) 1Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
2
(3) 1Die Prüfung besteht aus einer komplexen Arbeitsaufgabe und einem anschließenden Prüfungsgespräch.
2Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf den Verlauf und die Ergebnisse der Arbeitsaufgabe sowie auf die in Absatz 2 aufgeführten Inhalte.
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt drei Stunden, in dieser Zeit soll das Prüfungsgespräch von höchstens 15 Minuten geführt werden.
(1) 1Der Prüfling soll nachweisen, dass er das Rücken und Poltern von Lang- und Kurzholz mit Forstmaschinen qualitäts- und prozessorientiert sowie wirtschaftlich unter Beachtung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, des Umweltschutzes und geltender waldbaulicher Vorgaben organisieren, durchführen und bewerten sowie die jeweiligen produkt- und verfahrensspezifischen fachlichen Hintergründe aufzeigen kann.
2Er soll auch in der Lage sein, sonstige hochmechanisierte Verfahren mit Forstmaschinen und Auf- und Anbauaggregaten unter Beachtung der vorgenannten Parameter durchzuführen.
3Er soll weiterhin zeigen, dass er Pflege- und Wartungsarbeiten an diesen Maschinen durchführen, beim Maschineneinsatz auftretende technische Probleme analysieren, Defekte beheben oder entsprechende Maßnahmen zu deren Beseitigung einleiten kann.
(2) 1Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
2
(3) 1Die Prüfung besteht aus zwei komplexen Arbeitsaufgaben und einem sich jeder Aufgabe anschließenden Prüfungsgespräch.
2Die Arbeitsaufgaben umfassen das Rücken und Poltern von Holz und die Anwendung sonstiger hochmechanisierter Verfahren unter Nutzung von fahrbaren forstlichen Arbeitsmaschinen mit Auf- oder Anbaugeräten.
3Alternativ können auch beide Arbeitsaufgaben die Anwendung sonstiger hochmechanisierter Verfahren umfassen.
4Das jeweilige Prüfungsgespräch erstreckt sich auf den Verlauf und die Ergebnisse der einzelnen Arbeitsaufgabe sowie auf die in Absatz 2 aufgeführten Inhalte.
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt vier Stunden, in dieser Zeit sollen die Prüfungsgespräche von jeweils höchstens 15 Minuten Dauer geführt werden.
Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfling von der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach § 3 Absatz 1 freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung entspricht.
(1) 1Die drei Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten.
2Für den Prüfungsteil „Betriebsorganisation und umweltverträglicher Einsatz von Forsttechnik“ ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der Prüfung nach § 4 Absatz 4 und § 4 Absatz 5 zu bilden, dabei hat die Bewertung in der Prüfung nach § 4 Absatz 4 das doppelte Gewicht.
3Für den Prüfungsteil „Bringung von Holz, sonstige hochmechanisierte Verfahren“ ist eine Note als arithmetisches Mittel aus der Bewertung der Leistung der einzelnen Arbeitsaufgaben zu bilden.
(2) Über die Gesamtleistung in der Prüfung ist eine Note zu bilden; sie ist als arithmetisches Mittel aus den Noten für die einzelnen Prüfungsteile zu errechnen.
(3) 1Die Prüfung ist bestanden, wenn in jedem Prüfungsteil mindestens die Note „ausreichend“ erzielt worden ist.
2Sie ist nicht bestanden, wenn in der gesamten Prüfung mindestens eine der Leistungen nach Absatz 1 mit „ungenügend“ oder mehr als eine dieser Leistungen mit „mangelhaft“ bewertet worden ist.
(4) 1Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 1 und der Anlage 2 auszustellen.
2Im Fall der Freistellung nach § 7 sind Ort und Datum sowie das Prüfungsgremium und die Bezeichnung der anderweitig abgelegten Prüfung im Zeugnis anzugeben.
(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen nach § 3 Absatz 1 und in einzelnen Prüfungsbestandteilen nach § 4 Absatz 3 und nach § 6 Absatz 3 zu befreien, wenn die Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden sind und der Prüfling sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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| (Bezeichnung der zuständigen Stelle) |
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Herr/Frau ................................................................ |
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| geboren am ............................................................................ |
in ............................................................................ |
| hat am ............................................................................ |
die Prüfung zum anerkannten Abschluss |
nach der Verordnung über die Anforderungen in der Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Forstmaschinenführer/Geprüfte Forstmaschinenführerin vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2165)
bestanden.
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Datum .................................................................... ............ |
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Unterschrift(en) ......................................................... ......... |
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(Siegel der zuständigen Stelle) |
| ............................................................................... |
| (Bezeichnung der zuständigen Stelle) |
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Herr/Frau ................................................................ |
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| geboren am ............................................................................ |
in ............................................................................ |
| hat am ............................................................................ |
die Prüfung zum anerkannten Abschluss |
nach der Verordnung über die Anforderungen in der Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Forstmaschinenführer/Geprüfte Forstmaschinenführerin vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2165) mit folgenden Ergebnissen bestanden/nicht bestanden:
| Gesamtleistung | Note | ||
| Prüfungsteile | |||
| 1. | Umweltverträglicher Einsatz von Forsttechnik und Einsatzorganisation | Note | |
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Note | ||
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Note | ||
| 2. | Fällen und Aufarbeiten bei der hochmechanisierten Holzernte | Note | |
| 3. | Bringung von Holz, sonstige hochmechanisierte Verfahren | Note | |
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Note | ||
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Note | ||
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3(Im Fall des § 7: „Herr/Frau … wurde nach § 7 der oben genannten Verordnung im Hinblick auf die am ....................
3
4 in ....................
5 vor ....................
6 abgelegte Prüfung ....................
7 in dem Prüfungsteil ....................
7
8 freigestellt.
9“)
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Datum .................................................................... ............. |
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Unterschrift(en) ......................................................... ......... |
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(Siegel der zuständigen Stelle) |