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Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Spangdahlem – FluLärmSpangV

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(1) 1Liegt eine bauliche Anlage zu einem Teil im Lärmschutzbereich, so gilt sie als ganz im Lärmschutzbereich gelegen.
2Liegt eine bauliche Anlage zu einem Teil in der Schutzzone 1, so gilt sie als ganz in dieser Schutzzone gelegen.

(2) Auf die Errichtung einer baulichen Anlage ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25