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Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Ramstein – FluLärmRamstV

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(1) 1Der nach § 2 bestimmte Lärmschutzbereich ist in einer topographischen Karte im Maßstab 1:50.000 und in Karten im Maßstab 1:5.000 dargestellt.
2Die topographische Karte ist in verkleinerter Form als Anlage 2 dieser Verordnung beigefügt.
3Die topographische Karte und die Karten im Maßstab 1:5.000 sind bei der Kreisverwaltung Kaiserslautern, Lauterstraße 8, 6750 Kaiserslautern, zu jedermanns Einsicht archivmäßig gesichert niedergelegt.

(2) Die Karten im Maßstab 1:5.000 über den Lärmschutzbereich nach der bis zum 4. August 1983 geltenden Fassung dieser Verordnung bleiben an gleicher Stelle zu jedermanns Einsicht archivmäßig gesichert niedergelegt.

Geändert durch Art. 1 V v. 26.7.1983 I 1045
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25