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Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm – FluLärmG

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Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 15) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Schallschutzanforderungen einschließlich Anforderungen an Belüftungseinrichtungen unter Beachtung des Standes der Schallschutztechnik im Hochbau festzusetzen, denen die baulichen Anlagen zum Schutz ihrer Bewohner vor Fluglärm in dem Fall des § 6 genügen müssen.

Neugefasst durch Bek. v. 31.10.2007 I 2550
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25