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Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm – FluLärmG

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Die nach § 5 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 zulässigen baulichen Anlagen sowie Wohnungen in der Tag-Schutzzone 2 dürfen nur errichtet werden, sofern sie den nach § 7 festgesetzten Schallschutzanforderungen genügen.

Neugefasst durch Bek. v. 31.10.2007 I 2550
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25