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Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm – FluLärmG

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Bei der Lärmaktionsplanung nach § 47d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind für Flugplätze die jeweils anwendbaren Werte des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm zu beachten.

Neugefasst durch Bek. v. 31.10.2007 I 2550
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25