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Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm – FluLärmG

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1Die nach Landesrecht zuständige Behörde setzt nach Anhörung der Beteiligten (Zahlungsempfänger und Zahlungspflichtiger) durch schriftlichen Bescheid fest, in welcher Höhe die Aufwendungen erstattungsfähig sind.
2Der Bescheid muss eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.
3Er ist den Beteiligten zuzustellen.

Neugefasst durch Bek. v. 31.10.2007 I 2550
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25