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Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 3 Nummer 1)
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- a)
Arbeitsplatz einrichten
- b)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
- c)
Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
- d)
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
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Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
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- a)
Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen durchführen
- b)
technische Zeichnungen und Pläne auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
- c)
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
- d)
Daten erfassen, bearbeiten und sichern
- e)
Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen
- f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe anwenden
- g)
Dokumentationen auch in englischer Sprache erstellen
- h)
Kommunikation auch in englischer Sprache durchführen
- i)
IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwenden
- j)
Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
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Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 3)
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- a)
Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Messgeräte unterscheiden und unter Beachtung der Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittelmanagements handhaben
- b)
Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter Beachtung deren Funktion und Eigenschaften handhaben
- c)
elektrische und mechanische Verbindungen unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen nach Eigenschaften und Funktionen unterscheiden, herstellen und sichern
- d)
Aufbau von elektrischen, pneumatischen und hydraulischen Leitungen und deren Verlegungsarten unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen unterscheiden
- e)
Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen Werkstoffen, unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen formen
- f)
gängige Fertigungsverfahren und ihren Einfluss auf die mechanischen und physikalischen Eigenschaften des fertigen Teils unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen unterscheiden sowie häufige Produktionsfehler prüfen
- g)
Montage- und Demontagetechniken anwenden und Bauteile anpassen
- h)
Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung und zum Transport vorbereiten
- i)
Funktion von Potenzialausgleichsleitern unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen prüfen und beurteilen
- j)
Übergangswiderstände unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen messen und beurteilen; Isolationswiderstände beachten
- k)
Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte einmessen und ausrichten.
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Durchführen von Funktions- prüfungen und Einstellarbeiten (§ 3 Absatz 3 Nummer 4)
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- a)
Test- und Prüfgeräte anwenden
- b)
Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführen
- c)
Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung durchführen
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Instandhaltung (§ 3 Absatz 3 Nummer 5)
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- a)
Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunterlagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen
- b)
Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebensdauer kontrollieren
- c)
Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen durchführen sowie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen.
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Analysieren von Störungen an Antriebssystemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 6)
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- a)
Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaßnahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die Wartung und Instandsetzung durchführen
- b)
Schäden feststellen und deren Behebung veranlassen
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Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 3 Absatz 3 Nummer 7)
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- a)
Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfen
- b)
Fehler unter Beachtung des Fehlermeldewesens melden und die Schutzwürdigkeit sicherheitsrelevanter Meldungen anerkennen
- c)
Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischen- und Endkontrollen sowie durch Auswertung eigener und fremder Fehler feststellen, Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren
- d)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen sowie die Redlichkeitskultur berücksichtigen und fördern
- e)
Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachten
- f)
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden
- g)
Fremdkörperkontrollen durchführen
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Berücksichtigen von menschlichen Faktoren (§ 3 Absatz 3 Nummer 8)
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- a)
Verantwortung und Verhalten des Einzelnen und eines Teams sowie die Kommunikation bei der Arbeit und deren Bedeutung für die Minderung von Risiken berücksichtigen
- b)
kulturelle Einflüsse und Identitäten bei der Planung und Abstimmung im Team beachten
- c)
psychische Einflüsse, insbesondere Gesundheit, Stress, Zeitdruck, Über- und Unterforderung, Routineaufgaben, Schlafmangel und Drogenmissbrauch bei der Arbeit am Fluggerät, auf den Menschen und deren Bedeutung für die Vergrößerung von Risiken berücksichtigen
- d)
physische Einflüsse, insbesondere durch Geräusche, Staub, Temperatur und Beleuchtung, und ihre Auswirkungen auf den Menschen sowie das Arbeitsergebnis berücksichtigen.
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Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 3 Absatz 3 Nummer 9)
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- a)
Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden
- b)
Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen
- c)
elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren
- d)
elektrische Geräte herstellen und elektrische Anlagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb nehmen
- e)
beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Regeln beachten
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Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 10)
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- a)
Messverfahren und Messgeräte auswählen
- b)
elektrische Größen messen, bewerten und berechnen
- c)
Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
- d)
Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
- e)
systematische Fehlersuche durchführen
- f)
Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
- g)
Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten
- h)
Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren
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Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 3 Absatz 3 Nummer 11)
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- a)
Funktionen von Schutzleitern prüfen und beurteilen
- b)
Isolationswiderstände messen und beurteilen
- c)
Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag beurteilen
- d)
Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit, beurteilen
- e)
Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen beurteilen
- f)
Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten
- g)
Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen
- h)
elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebsmittel beurteilen
- i)
gerätetechnische Prüfungen durchführen
- j)
Brandschutzbestimmungen beim Betrieb elektrischer Geräte und Anlagen beurteilen
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Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 3 Absatz 3 Nummer 12)
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- a)
Vorstellungen und Bedarfe von Kunden ermitteln, Lösungsansätze entwickeln und Realisierungsvarianten anbieten
- b)
auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen
- c)
Störungsmeldungen aufnehmen
- d)
Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren, bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsvarianten aufzeigen
- e)
Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung einweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen
- f)
technische Unterstützung leisten
- g)
Informationsaustausch zu den Kunden organisieren
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Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 13)
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- a)
Prüf- und Messmittel anwenden
- b)
Bauteile durch Sichtprüfen beurteilen
- c)
Bauteile zur Identifizierung kennzeichnen
- d)
elektrische Antriebe sowie pneumatische und hydraulische Verbindungen montieren und anschließen
- e)
Leitungen konfektionieren
- f)
Kabelbäume anfertigen, prüfen und einbauen
- g)
Energie-, Signal- und Datenleitungen verlegen, verbinden und anschließen
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- h)
Bauelemente bereitstellen, zurichten, in Leiterplatten einsetzen sowie ein- und auslöten
- i)
Teilsysteme der Informations-, Daten-, Sende- und Empfangstechnik zusammenbauen, verdrahten und installieren
- j)
Sensorsysteme sowie Baugruppen der elektrischen Steuerungs- und Regeltechnik installieren und justieren
- k)
Baugruppen, Geräte und Teilsysteme nach Unterlagen einbauen
- l)
Montage und Installation anhand technischer Unterlagen prüfen, Fehler korrigieren und Änderungen dokumentieren
- m)
Software-Updates durchführen
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Testen von Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 14)
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- a)
Tests und Prüfvorgänge unter Berücksichtigung technischer Spezifikationen und Systemvorschriften festlegen
- b)
Prüf- und Messgeräte sowie Prüf- und Messschaltungen zum Prüfen der Funktion von Bauteilen, Baugruppen und Geräten auswählen und aufbauen
- c)
Testprogramme einsetzen
- d)
Funktionen von analogen und digitalen Baugruppen und Geräten prüfen
- e)
analoge und digitale Ein- und Ausgangssignale prüfen und einstellen
- f)
elektromechanische Baugruppen prüfen und einstellen
- g)
elektrische Größen in Antennenanlagen prüfen und messen
- h)
Sensoren und Wandler prüfen, messen und einstellen
- i)
Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen prüfen und einstellen
- j)
Funktionseinheiten der Leistungselektronik nach Unterlagen prüfen und einstellen
- k)
Prüf- und Messergebnisse dokumentieren und auswerten
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In Betrieb nehmen von Systemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 15)
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- a)
Einfluss von elektromagnetischen Störgrößen auf die Sicherheit des Flugbetriebes beurteilen
- b)
Zusammenhang zwischen den technischen Leistungsdaten des Fluggerätes, dem konstruktiven Aufbau und dem Antrieb berücksichtigen
- c)
Rumpf-, Trag-, Leit-, Steuer- und Fahrwerk unter Berücksichtigung der Flug-, Start- und Landefähigkeit des Fluggerätes und seiner Steuerung prüfen
- d)
Stromversorgungseinheiten durch Prüfen und Einstellen in Betrieb nehmen
- e)
Baugruppen und Geräte, insbesondere funktional abgegrenzte Steuerungen sowie Baugruppen der Pneumatik, durch Prüfen und Einstellen in Betrieb nehmen
- f)
Warnsysteme, hydraulische und pneumatische Systeme, Kraftstoffsysteme, Atemluftversorgungssysteme und Antriebssysteme prüfen und in Betrieb nehmen
- g)
funktionelle Zusammenhänge und technische Lösungen von Informations- und Kommunikationssystemen am Boden und im Fluggerät, insbesondere für Navigation, Flugführung, Instrumentierung, Datenübertragung sowie Radarsystem, den technischen Unterlagen entnehmen und prüfen
- h)
Baugruppen und Geräte der Informations- und Funktechnik, einschließlich Peripheriegeräte, anpassen und in Betrieb nehmen
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Instandhalten von Elektrik- und Avioniksystemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 16)
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- a)
Ursachen für Fehler in Baugruppen, Geräten und Anlagen durch Sichtkontrolle, Prüfen und Messen sowie mit Hilfe von Serviceunterlagen systematisch eingrenzen, erkennen und dokumentieren
- b)
Fehler in Geräten und Anlagenteilen, insbesondere durch Austausch der fehlerhaften Baugruppe, beheben sowie durchgeführte Arbeiten dokumentieren
- c)
geänderte und aktualisierte Schaltpläne und Schaltungsunterlagen von Baugruppen, Geräten und Anlagen einarbeiten
- d)
Geräte und Anlagen nach Unterlagen und Anweisung ändern
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Arbeitsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet anwenden (§ 3 Absatz 3 Nummer 17)
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- a)
Auftrag annehmen
- b)
Informationen zusammenstellen und auswerten, technische Unterlagen, auch in englischer Sprache, nutzen und bearbeiten, sicherheitsrelevante Vorgaben berücksichtigen
- c)
Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren
- d)
Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen
- e)
Aufträge unter Berücksichtigung des Arbeitssicherheits- und Umweltmanagements durchführen, Einhaltung von Terminen berücksichtigen
- f)
Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte und Prozesse beachten, Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
- g)
Auftrag dokumentieren, übergeben und Abrechnungsdaten erstellen
- h)
Abnahmeprotokolle ausfüllen, Fachauskünfte auch in englischer Sprache erteilen, Geräte und Systemdokumentation, auch in Englisch, zusammenstellen
- i)
Geräte- und Systemdokumentation, auch in Englisch, zusammenstellen
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