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Flaggenrechtsverordnung – FlRV

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1Bei der Entscheidung über die Ausstellung des Schiffsvorzertifikats ist insbesondere zu berücksichtigen, ob ausreichende Gründe für die Erteilung dieses Ausweises anstelle des Schiffszertifikats vorhanden sind.
2Hat der Eigentümer des Schiffs keinen Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes, so hat der Antragsteller nachzuweisen, daß ihm eine rechtzeitige Eintragung des Schiffs in einem deutschen Schiffsregister nicht möglich war.

Zuletzt geändert durch Art. 178 G v. 29.3.2017 I 626
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25