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Fleischgesetz – FlG

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(1) 1Die Zulassung eines Klassifizierers erlischt, wenn der Klassifizierer seine Tätigkeit

1.
nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Zulassung aufgenommen oder
2.
seit Aufnahme der Tätigkeit mehr als zwei Jahre nicht mehr ausgeübt
hat.
2Das Erlöschen der Zulassung wird durch Bescheid der zuständigen Behörde festgestellt.

(2) Ein Klassifizierer ist nach Beendigung seiner Tätigkeit sowie nach Widerruf, Rücknahme oder Erlöschen seiner Zulassung verpflichtet, der zuständigen Behörde die Zulassungsurkunde, den Klassifiziererausweis und den personenbezogenen Stempel zurückzugeben.

Zuletzt geändert durch Art. 102 G v. 20.11.2019 I 1626
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25