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Verordnung über die Berufsausbildung zum Flechtwerkgestalter/zur Flechtwerkgestalterin – FlechtwAusbV

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1Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen bezogen auf Arbeits- und Geschäftsprozesse so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt.
2Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 und 10 nachzuweisen.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25