(1) Leistungen nach Maßgabe des § 2 erhalten auf Antrag deutsche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige, die
- 1.
im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin oder in einer Gemeinde, die an Berlin unmittelbar angrenzt, Schäden im Sinne der §§ 3, 10 oder 18 des Gesetzes erlitten haben,
- 2.
im Zeitpunkt des Schadenseintritts ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Berlin (West) hatten und
- 3.
sich ständig im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten.
Für den sowjetisch besetzten Sektor von Berlin und die an Berlin unmittelbar angrenzenden Gemeinden gilt der Gebietsstand im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung.