print

Erste Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2020 – FinAusglG2020DV 1

Auf Grund der §§ 14 und 17 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), von denen § 14 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 15 und § 17 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 18 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

(1) 1Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzkraftausgleichs im Ausgleichsjahr 2020 wird der Zahlungsverkehr nach § 14 Absatz 1 des Gesetzes in der Weise durchgeführt, dass die Ablieferung des in § 1 Absatz 1 Finanzausgleichsgesetz festgelegten Bundesanteils an der durch Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer auf die folgenden Prozentsätze festgelegt wird:
2

Baden-Württemberg60,1 %
Bayern82,6 %
Berlin22,2 %
Brandenburg3,8 %
Bremen22,4 %
Hamburg86,9 %
Hessen78,7 %
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen61,6 %
Rheinland-Pfalz33,4 %
Saarland46,6 %
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein39,2 %
Thüringen–  .

(2) 1Die zuständigen Landeskassen überweisen die vorläufigen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1 telegrafisch an die zuständigen Bundeskassen spätestens einen Arbeitstag nach dem Zugang der Steuerzahlungen.
2Soweit aus zwingenden Gründen eine solche Ablieferung nach dem tatsächlichen Aufkommen nicht möglich ist, sind die Bundesanteile täglich nach Schätzwerten abzuliefern, wobei auch die in Verwahrung gebuchten Steuereinnahmen zu berücksichtigen sind; der Ausgleich mit dem tatsächlichen Aufkommen ist unverzüglich durchzuführen.

(3) 1Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen leisten im Zahlungsverkehr nach den Absätzen 1 und 2 keine Zahlungen auf den Bundesanteil nach § 1 Absatz 1 Finanzausgleichsgesetz an der durch Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer.
2Auf den durch diesen Bundesanteil nicht gedeckten Teil ihrer Ansprüche aus der vorläufigen Umsatzsteuerverteilung und dem Finanzkraftausgleich überweist das Bundesministerium der Finanzen monatliche Vorauszahlungen an Mecklenburg-Vorpommern 115 822 000 Euro, an Niedersachsen 47 170 000 Euro, an Sachsen 85 756 000 Euro, an Sachsen-Anhalt
128 628 000 Euro und
an Thüringen 114 543 000 Euro.
3Die Zahlungen werden am 15. eines jeden Monats fällig.

(4) 1Auf den Länderanteil nach § 1 Absatz 1 Finanzausgleichsgesetz an der durch Bundesfinanzbehörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer entrichtet das Bundesministerium der Finanzen am 15. eines jeden Monats eine Abschlagszahlung auf der Grundlage des Aufkommens des Vormonats.
2Im jeweils darauffolgenden Monat werden die Beträge verrechnet, die mit der Abschlagszahlung des Vormonats zu viel oder zu wenig gezahlt worden sind.
3Zusammen mit dem Länderanteil an der Einfuhrumsatzsteuer werden auch die anteiligen Beträge der Länder und Gemeinden nach § 1 Absatz 2 und 5 des Finanzausgleichsgesetzes überwiesen.
4Der nach § 1 Absatz 1 des Finanzausgleichsgesetzes ermittelte Gemeindeanteil an der durch Bundesfinanzbehörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer wird nach Maßgabe von § 17 Absatz 1 des Gesetzes den Ländern zusammen mit dem Länderanteil an der Einfuhrumsatzsteuer in monatlichen Teilbeträgen jeweils zum 15. des Folgemonats überwiesen.

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25