Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2014 – FinAusglG2014DV 2

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1Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen an der Umsatzsteuer nach § 1, den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen und Ausgleichszuweisungen nach § 2 werden nach § 15 des Finanzausgleichsgesetzes mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig:

1.
Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern:
von Baden-Württemberg 525 255,01 Euro
von Bayern 3 846 767,45 Euro
von Berlin 121 254,75 Euro
von Hamburg 626 589,44 Euro
von Hessen 1 120 711,64 Euro,
2.
Zahlungen an empfangsberechtigte Länder:
an Brandenburg 1 224,19 Euro
an Bremen 162 996,83 Euro
an Mecklenburg-Vorpommern 421 255,11 Euro
an Niedersachsen 1 568 898,18 Euro
an Nordrhein-Westfalen 1 487 694,96 Euro
an Rheinland-Pfalz 308 111,80 Euro
an das Saarland 276 422,53 Euro
an Sachsen 335 289,32 Euro
an Sachsen-Anhalt 345 487,82 Euro
an Schleswig-Holstein 777 278,75 Euro
an Thüringen 555 918,82 Euro.

Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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