Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2011 – FinAusglG2011DV 2

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1Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen an der Umsatzsteuer nach § 1, den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen und Ausgleichszuweisungen nach § 2 werden nach § 15 des Finanzausgleichsgesetzes mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig:

1.
Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern:
von Bayern 13 917,43 Euro
von Berlin 17 295,59 Euro
von Bremen 23 940,59 Euro
von Hamburg 5 712,12 Euro
von Hessen 6 309,61 Euro
von Mecklenburg-Vorpommern 1 948,57 Euro
von Niedersachsen 20 432,47 Euro
von Rheinland-Pfalz 11 917,30 Euro
von dem Saarland 20 819,59 Euro
von Sachsen 42 382,85 Euro
von Sachsen-Anhalt 7 696,23 Euro
von Schleswig-Holstein 46 228,98 Euro,
2.
Zahlungen an empfangsberechtigte Länder:
an Baden-Württemberg 17 593,31 Euro
an Brandenburg 17 061,57 Euro
an Nordrhein-Westfalen 182 764,69 Euro
an Thüringen 1 181,72 Euro.

Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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