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Gesetz zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil – FinÄndG 1967

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(2) 1Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandenen Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf sind bei Bemessung der Übergangsbeihilfe nach § 18 Abs. 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 701), § 12 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 201) und Artikel VII Abs. 4 des Gesetzes zur Änderung des Bundespolizeibeamtengesetzes vom 8. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 518) weiterhin anzuwenden.
2Das gilt nicht für Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf, deren Dienstzeit (§ 8 Abs. 1 Satz 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes) nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gekürzt oder mindestens um 1 Jahr verlängert wird oder die in den Fällen des § 8 Abs. 4 des Bundespolizeibeamtengesetzes nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in die Rechtsstellung eines Beamten auf Widerruf nach § 8 Abs. 1 oder 3 des Bundespolizeibeamtengesetzes übernommen werden.

Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 15 G v. 8.6.1989 I 1026
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25