(1) 1In das Aktennachweissystem für Zollzwecke dürfen Daten zu folgenden Straftaten im Sinne von § 2 des ZIS-Ausführungsgesetzes aufgenommen werden, soweit den Zuwiderhandlungen ein Warenverkehr über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland zugrunde liegt und die Straftaten keine Verstöße gegen Rechtsakte der Europäischen Union oder deren nationale Umsetzung zum Gegenstand haben:
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(2) In das Aktennachweissystem für Zollzwecke dürfen des Weiteren Daten zu Straftaten aus dem Bereich der Geldwäsche nach § 261 des Strafgesetzbuches aufgenommen werden, sofern die Vortaten von Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c des Beschlusses 2009/917/JI des Rates vom 30. November 2009 über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich (ABl. L 323 vom 10.12.2009, S. 20, L 234 vom 4.9.2010, S. 17) erfasst werden.