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Verordnung über die Durchführung der Flughafenkoordinierung – FHKV

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(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Abs. 1 einen beabsichtigten Start oder eine beabsichtigte Landung nicht anmeldet,
2.
als Halter oder Führer eines Luftfahrzeugs entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 einen Start oder eine Landung ohne zugewiesenen Slot durchführt oder durchführen läßt oder
3.
entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 3 einen nicht genutzten Slot nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt.

(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 4.12.2024 I Nr. 401
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25