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Finanzgerichtsordnung – FGO

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(1) 1Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe.
2Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, kann die Revision auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruhe.

(2) Der Bundesfinanzhof ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, dass in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) 1Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden.
2Im Übrigen ist der Bundesfinanzhof an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

Neugefasst durch Bek. v. 28.3.2001 I 442, 2262; 2002 I 679;
zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 24.10.2024 I Nr. 328
Änderung durch Art. 10 G v. 8.12.2025 I Nr. 318 mWv 1.7.2026 noch nicht berücksichtigt
Änderung durch Art. 32 G v. 8.12.2025 I Nr. 319 mWv 1.1.2026 noch nicht berücksichtigt
Mittelbare Änderung durch Art. 37 G v. 8.12.2025 I Nr. 319 ist berücksichtigt
Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25