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Verordnung zum Filmförderungsgesetz – FFGV 1993

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(1) 1Die Auszeichnungen (erste Preise), die einem Kurzfilm oder einem nicht programmfüllenden Kinder- oder Jugendfilm im Sinne des § 15 Abs. 2 oder des § 16 des Filmförderungsgesetzes auf einem in der Anlage 1 aufgeführten Filmfestspiel von der im Reglement vorgesehenen Hauptjury verliehen wurden, stehen dem von der Filmbewertungsstelle Wiesbaden erteilten Prädikat "besonders wertvoll" gleich.
2Dasselbe gilt für die in der Anlage 2 genannten Auszeichnungen (Preise und Prämien).

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Auszeichnung einem Film zusammen mit mehr als einem weiteren Film zuerkannt wird.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 2.10.2001 I 2604
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25