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Anordnung über Feuerungsanlagen, Anlagen zur Verteilung von Wärme und zur Warmwasserversorgung sowie Brennstofflagerung – FeuAO

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(1) 1Abgasrohre und Abgaskanäle (Verbindungsstücke) müssen aus form- und hitzebeständigen, nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, einschließlich der Anschlüsse und der Verschlüsse der Reinigungsöffnungen dicht und gegen die bei einer bestimmungsgemäßen Abgaskondensation entstehenden Stoffe widerstandsfähig sein.
2Abgaskanäle müssen widerstandsfähig gegen Abgas aller Brennstoffe sein.

(2) Für Abgasrohre, durch die nur Abgase mit niedrigen Temperaturen abgeführt werden, dürfen brennbare Baustoffe verwendet werden, wenn der Brandschutz gewährleistet ist.

(3) 1Verbindungsstücke dürfen nicht in andere Geschosse geführt werden; das gilt nicht bei einem Anschluß an freistehende Schornsteine.
2Abgasrohre dürfen nicht durch Räume führen, in denen nach § 7 Abs. 2 das Aufstellen von Feuerstätten unzulässig ist.

(4) 1Abgasrohre müssen von brennbaren Baustoffen so weit entfernt sein, daß eine Brandgefahr nicht entsteht.
2Führen Abgasrohre durch Bauteile mit brennbaren Baustoffen, so sind diese Bauteile durch geeignete Vorkehrungen zu schützen.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25