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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fertigungsplaner/Geprüfte Fertigungsplanerin im Tischlerhandwerk – FertigPlTischlPrV

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(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) 1Als Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten:
2

1.
die schriftliche Situationsaufgabe nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 sowie
2.
das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 2 Nummer 2.

(3) 1Aus den einzelnen Bewertungen wird als zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet.
2Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
3

1.
die schriftliche Situationsaufgabe nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 mit zwei Dritteln,
2.
das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 mit einem Drittel.

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 9.12.2019 I 2153
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25