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Gesetz zu Überleitungsregelungen zum Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetz und zum Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetz sowie steuerliche Vorschriften – FernstrÜG

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1Soweit nach Artikel 90 Absatz 4 oder Artikel 143e Absatz 2 des Grundgesetzes auf Antrag eines Landes Bundesstraßen, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, vom Bund in Bundesverwaltung übernommen werden, gilt dieses Gesetz auch für diese Bundesstraßen.
2Die Übernahme in Bundesverwaltung nach Satz 1 wird frühestens mit Beginn des zweiten auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres wirksam.

Zuletzt geändert Art. 1 G v. 25.11.2025 I Nr. 284
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25