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Gesetz zur Anpassung verschiedener Vorschriften über die Finanzbeziehungen zwischen dem Bund und den Ländern an die Neuregelung der Finanzverfassung – FAnpG

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(1) 1Der Bund und die Länder tragen gesondert die Verwaltungsausgaben, die sich aus der Wahrnehmung der ihnen obliegenden Verwaltungsaufgaben ergeben.
2Die Erstattung von Verwaltungskosten bei Amtshilfe bleibt unberührt.

(2) Erledigen die Länder oder der Bund auf Grund von Verwaltungsvereinbarungen Verwaltungsaufgaben, die dem anderen Teil obliegen, richtet sich die Erstattung von Verwaltungsausgaben nach den getroffenen Vereinbarungen.

Geändert durch Art. V § 6 G v. 23.5.1975 I 1173
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25