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Gesetz zur Neuregelung des Fremdrenten- und Auslandsrentenrechts und zur Anpassung der Berliner Rentenversicherung an die Vorschriften des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes – FANG

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1Personen, die am 1. Juli 1990 eine Rente aus der deutschen Rentenversicherung beziehen, haben Anspruch auf Neufeststellung der Rente unter Berücksichtigung des § 17a des Fremdrentengesetzes für Bezugszeiten nach dem 30. Juni 1990. Die Neufeststellung erfolgt nur auf Antrag; im Einzelfall kann sie auch von Amts wegen erfolgen.
2Ergibt die Neufeststellung einen niedrigeren Zahlbetrag, ist als Rente mindestens der bisherige Zahlbetrag zu leisten.

Zuletzt geändert durch Art. 303 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25