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Gesetz zur Vereinheitlichung und Änderung familienrechtlicher Vorschriften – FamRÄndG

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1.
1bis 4 (weggefallen)

5.
Soweit im deutschen bürgerlichen Recht oder im deutschen Verfahrensrecht die Staatsangehörigkeit einer Person maßgebend ist, stehen den deutschen Staatsangehörigen die Personen gleich, die, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen, Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind.
2Rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen bleiben unberührt.
6.
3(weggefallen)

Zuletzt geändert durch Art. 51 G v. 17.12.2008 I 2586
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26