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Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen – FamNamÄndGDV 1

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(1) Die höhere Verwaltungsbehörde kann den Antrag auf Änderung oder Feststellung des Familiennamens unter Bestimmung einer Frist zur Geltendmachung von Einwendungen in einer von ihr zu bestimmenden Tageszeitung auf Kosten des Antragstellers veröffentlichen, soweit es zur Verhütung der Beeinträchtigung von Rechten anderer Personen erforderlich erscheint.

(2) Wird ein Familienname geändert oder festgestellt ..., so kann die höhere Verwaltungsbehörde diese Anordnung durch einmaliges Einrücken in eine von ihr zu bestimmende Tageszeitung auf Kosten des Betroffenen bekanntmachen, wenn es im Einzelfall zweckmäßig erscheint.

(3) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde abweichend von den Absätzen 1 und 2 zu bestimmen.
2Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 47 G v. 18.7.2016 I 1666
Mittelbare Änderung durch Art. 2 G v. 18.7.2016 I 1666 ist berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26