| 1 |
Berufsbildung, |
a) |
Bedeutung des Ausbildungs- |
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
| jeweils rund 1.200 Zeichen in die deutsche Sprache (Hauptsprache). |
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Tarifrecht (§ 5 Nr. 1) |
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Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären |
| b) |
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen |
| c) |
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen |
| d) |
wesentliche Teile des |
| von drei zur Wahl gestellten Themen gemäß § 2 Abs. 2. |
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e) |
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen |
| 2 |
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 5 Nr. 2) |
a) |
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern |
| b) |
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären |
| c) |
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und nennen |
| d) |
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben |
| 3 |
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 5 Nr. 3) |
a) |
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen |
| b) |
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden |
| c) |
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten |
| d) |
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen |
| 4 |
Umweltschutz (§ 5 Nr. 4) |
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere |
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| a) |
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären |
| b) |
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden |
| c) |
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen |
| d) |
Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen |
| 5 |
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren von Arbeitsergebnissen (§ 5 Nr. 5) |
a) |
Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen, technischen, wirtschaftlichen Kriterien sowie nach Herstellervorgaben planen und festlegen |
4 |
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| b) |
Werkstoffe, Betriebsmittel und Hilfsstoffe ermitteln |
| c) |
Teilebedarf, Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auftragsbezogen anfordern, bereitstellen und dokumentieren |
| d) |
Zeitbedarf ermitteln |
| e) |
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages vorbereiten |
| f) |
Arbeitsergebnisse durch Soll-Ist-Wertvergleiche kontrollieren |
| g) |
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages, der Instandhaltungsvorgaben, Einbauanleitungen, der personellen und technischen Gegebenheiten planen, kontrollieren und bewerten |
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4 |
| h) |
Schäden an Bauteilen, Baugruppen und Systemen erkennen, protokollieren und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten |
| i) |
Werkzeuge und Prüfmittel ermitteln sowie deren Einsatz abstimmen |
| k) |
Zeit-, Teile- und Materialbedarf sowie Betriebs- und Hilfsstoffe für den Arbeitsauftrag festlegen |
| l) |
Arbeitsergebnisse bewerten und protokollieren |
| m) |
Verkehrs- und Betriebssicherheit kontrollieren und dokumentieren |
| n) |
Arbeitsabläufe gemeinsam planen und festlegen |
| 6 |
Qualitätsmanagement (§ 5 Nr. 6) |
a) |
Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen anwenden |
4 |
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| b) |
Fehler und Qualitätsmängel systematisch suchen, zur Beseitigung beitragen und dokumentieren |
| c) |
Qualitätsvorgaben des Betriebes anwenden |
| d) |
Richtlinien zur Sicherung der Produkt- und Arbeitsqualität beachten |
| 7 |
Messen und Prüfen an Systemen (§ 5 Nr. 7) |
a) |
elektrische Verbindungen auf Schäden prüfen und beurteilen |
4 |
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| b) |
Funktion mechanischer, hydraulischer und pneumatischer Systeme und Gruppen prüfen und dokumentieren |
| c) |
Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen, Flächen und Drücken auswählen und anwenden |
| d) |
Längen, insbesondere mit Messschiebern, messen, Einhaltung von Toleranzen und Passungen prüfen |
| e) |
Werkstücke mit Grenzlehren und Gewindelehren prüfen |
| 8 |
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 5 Nr. 8) |
a) |
Bedeutung der Information, Kommunikation und Dokumentation für den wirtschaftlichen Betriebsablauf beurteilen, zur Vermeidung von Störungen beitragen |
8 |
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| b) |
betriebliches Informationssystem zum Bearbeiten von Arbeitsaufträgen anwenden und zur Beschaffung von technischen Unterlagen und Informationen nutzen |
| c) |
Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und in der Gruppe situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen sowie Fachausdrücke anwenden |
| d) |
Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgenden Funktionsbereichen sicherstellen |
| e) |
Fahrräder, Bauteile, Baugruppen und Systeme identifizieren |
| f) |
Instandsetzungs-, Montage-, Inbetriebnahme- und Betriebsanleitungen, Kataloge und Tabellen lesen und anwenden |
| g) |
Schaltpläne, Anschlusspläne, Anordnungspläne, Funktionspläne und Herstellervorgaben lesen und anwenden |
| h) |
Vorschriften und Richtlinien für die Verkehrssicherheit von Fahrrädern sowie für das Verhalten im Straßenverkehr anwenden |
| i) |
Gesetze und Vorschriften, insbesondere Straßenverkehrsrecht und Schuldrecht, auftragsbezogen beachten |
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3 |
| k) |
Herstellergarantien beachten und Kulanzmöglichkeiten prüfen |
| l) |
Bedeutung von Fachausdrücken erklären |
| 9 |
Kommunikation mit internen und externen Kunden (§ 5 Nr. 9) |
a) |
Kundenwünsche und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berücksichtigen |
4 |
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| b) |
Informieren über Instandhaltungsarbeiten |
| c) |
Informieren über die Bedienung von Zubehör und Zusatzeinrichtungen |
| d) |
auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen |
| e) |
Kommunikationsregeln anwenden |
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4 |
| f) |
Maßnahmen zur Umsetzung von Kundenwünschen einleiten |
| g) |
Kunden auf Mängel und Instandhaltungsbedarf hinweisen |
| h) |
Kunden auf Wartungsintervalle hinweisen |
| i) |
Kunden hinsichtlich der Bedienung von Zubehör und Zusatzeinrichtungen unter Beachtung von Bedienungsanleitungen informieren |
| 10 |
Bedienen von Fahrrädern und Systemen (§ 5 Nr. 10) |
a) |
Vorschriften und Hinweise zur Sicherheit und zur Bedienung beachten und anwenden |
4 |
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| b) |
Bedienungsanleitungen lesen, anwenden und erklären |
| c) |
Bedienelemente von Fahrrädern anwenden |
| 11 |
Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrrädern und Systemen sowie von Betriebseinrichtungen (§ 5 Nr. 11) |
a) |
Arbeits- und Sicherheitsregeln sowie Herstellerrichtlinien beim Transport und Heben von Hand anwenden |
8 |
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| b) |
Fahrräder, Bauteile, Baugruppen und Systeme bewegen, abstellen, anheben, abstützen und sichern |
| c) |
Wartungsarbeiten nach Vorgabe durchführen, Arbeitsschritte dokumentieren |
| d) |
Werterhaltung beim Umgang mit Fahrrädern und Betriebseinrichtungen berücksichtigen |
| e) |
mechanische und elektrische Bauteile, Baugruppen und Systeme auf Verschleiß, Beschädigungen, Dichtheit, Lageabweichungen und Funktionsfähigkeit prüfen und dokumentieren |
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8 |
| f) |
hydraulische, pneumatische und elektrische Leitungen, Anschlüsse und mechanische Verbindungen prüfen, Prüfergebnisse dokumentieren |
| g) |
Drücke an pneumatischen und hydraulischen Systemen messen und einstellen |
| 12 |
Montieren, Demontieren und Instandsetzen von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 5 Nr. 12) |
a) |
Bauteile, Baugruppen und Systeme demontieren, zerlegen, auf Wiederverwertbarkeit prüfen, kennzeichnen und systematisch ablegen |
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| b) |
demontierte Bauteile und Baugruppen Systemen zuordnen und auf Vollständigkeit prüfen |
| c) |
Bauteile und Baugruppen säubern, reinigen, konservieren und lagern |
| d) |
Fügen, insbesondere Schraubverbindungen unter Beachtung der Teilefolge und des Drehmomentes herstellen |
| e) |
Bauteile, Baugruppen und Systeme montieren, in Betrieb nehmen sowie auf Funktion und Formgenauigkeit prüfen |
| f) |
Laufräder einspeichen, spannen und zentrieren |
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10 |
| g) |
Fahrräder aus Bauteilen, Baugruppen und Systemen fahrfertig montieren und auf Verkehrssicherheit prüfen |
| h) |
Oberflächen für den Korrosionsschutz vorbereiten, Korrosionsschutz ergänzen und erneuern |
| i) |
Lage von Bauteilen und Baugruppen an Fahrrädern prüfen |
| k) |
Anschlüsse und Verbindungen in elektrischen Systemen herstellen |
| l) |
Fahrzeugbauteile fügen, insbesondere durch Schraub-, Kleb-, Niet-, Press-, Klemm- und Steckverbindungen |
| 13 |
Manuelles und maschinelles Bearbeiten (§ 5 Nr. 13) |
a) |
Werkzeuge und Hilfsmittel zum Umformen und Trennen auswählen, Bauteile umformen und trennen |
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3 |
| b) |
Bohrungen herstellen, Lagersitze und Führungen in Werkstücken durch Rundreiben und Fräsen auf Passungsdurchmesser bearbeiten |
| c) |
Innen- und Außengewinde herstellen und in Stand setzen |
| 14 |
Herstellen und Instandhalten von Systemen und Anlagen der Fahrradtechnik (§ 5 Nr. 14) |
a) |
Beleuchtung und Signaleinrichtungen prüfen, einstellen und in Stand setzen |
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14 |
| b) |
Bremssysteme prüfen, einstellen und in Stand setzen |
| c) |
Schaltsysteme, insbesondere Ketten- und Nabenschaltung in Stand setzen |
| d) |
mechanische und hydraulische Kraftübertragungseinrichtungen in Stand setzen |
| e) |
Energieversorgungssysteme in Stand setzen |
| f) |
Fahrräder nach Kundenbedarf herstellen |
| g) |
Sitzsysteme, Lenker, Vorbauten und Anbauteile nach Kundenwunsch und ergonomischen Erfordernissen austauschen und anpassen |
| 15 |
Bereitstellen von Waren und Dienstleistungen (§ 5 Nr. 15) |
a) |
Waren annehmen, Lieferung prüfen und dokumentieren |
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6 |
| b) |
Waren einlagern, Waren auftragsbezogen bereitstellen |
| c) |
Reparaturauftrag und Kostenvoranschlag erstellen |
| d) |
Gewährleistungs-, Garantie-und Kulanzabwicklungen vorbereiten |
| e) |
Fahrräder ausliefern |