1Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren.
2Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder der für die Errichtung des Prüfungsausschusses nach § 1 bestimmten Stelle.
(+++ § 5: Zur Anwendung vgl. § 27 +++)