Fahrlehrer-Prüfungsverordnung – FahrlPrüfV

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(1) Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Bewertung der Prüfungen und Lehrproben.

(2) 1Werden nach § 2 Absatz 4 Satz 1 die fahrpraktische Prüfung oder die Lehrproben nicht vor dem vollständigen Prüfungsausschuss abgelegt, so entscheiden die Mitglieder, die die jeweilige Prüfung oder Lehrprobe durchführen, über die Bewertung.
2Wenn kein einvernehmliches Votum zustande kommt, ist § 19 Absatz 3 anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 18.3.2022 I 498
Ersetzt V 9231-7-10 v. 19.6.2012 I 1302 (FahrlPrüfO 2012)
Mittelbare Änderung durch Art. 2a V v. 23.12.2019 I 2937; 2020 I 525 ist berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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