Fahrlehrer-Prüfungsverordnung – FahrlPrüfV

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(1) Die Fahrlehrerprüfung besteht aus einer fahrpraktischen Prüfung, einer Fachkundeprüfung mit einem schriftlichen und mündlichen Teil sowie – für die Fahrlehrerlaubnisklasse BE – aus je einer Lehrprobe im theoretischen und im fahrpraktischen Unterricht.

(2) 1Für die Fahrlehrerlaubnisklasse BE müssen die fahrpraktische Prüfung und die Fachkundeprüfung vor Durchführung der Lehrproben bestanden sein.
2Bei der Fachkundeprüfung soll erst der schriftliche und dann der mündliche Teil stattfinden.
3Die Lehrproben können in beliebiger Reihenfolge vorgesehen werden.

Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 18.3.2022 I 498
Ersetzt V 9231-7-10 v. 19.6.2012 I 1302 (FahrlPrüfO 2012)
Mittelbare Änderung durch Art. 2a V v. 23.12.2019 I 2937; 2020 I 525 ist berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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