Finanzausgleichsgesetz – FAG

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(1) Der Bund gewährt aus seinen Mitteln leistungsschwachen Ländern Bundesergänzungszuweisungen zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs sowie zum Ausgleich von Sonderlasten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6.

(2) 1Zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs erhalten leistungsschwache Länder allgemeine Bundesergänzungszuweisungen.
2Leistungsschwach im Sinne von Satz 1 ist ein Land, dessen Summe aus Finanzkraftmesszahl und Zuschlag nach § 10 Fehlbeträge an 99,75 Prozent der Ausgleichsmesszahl des Ausgleichsjahres aufweist.
3Ein leistungsschwaches Land erhält 80 Prozent dieser Fehlbeträge als allgemeine Bundesergänzungszuweisungen.
4Abweichend von Satz 3 erhält in den Ausgleichsjahren von 2026 bis 2029 ein leistungsschwaches Land 80 Prozent zuzüglich eines Prozentsatzes z der Fehlbeträge nach Satz 2 als allgemeine Bundesergänzungszuweisungen.
5Der Prozentsatz z nach Satz 4 ergibt sich, indem der Prozentsatz k nach § 10 Absatz 1 Satz 5 mit 0,2 multipliziert und anschließend durch die Summe aus 0,37 und dem Prozentsatz k nach § 10 Absatz 1 Satz 5 geteilt wird.

(3) 1Zum Ausgleich von Sonderlasten durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und der daraus entstehenden überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbsfähige erhalten nachstehende Länder jährlich folgende Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen:


Brandenburg 6 840 000 Euro,
Mecklenburg-Vorpommern 4 608 000 Euro,
Sachsen 11 484 000 Euro,
Sachsen-Anhalt 6 732 000 Euro,
Thüringen 6 336 000 Euro.


Bund und Länder überprüfen gemeinsam in einem Abstand von drei Jahren, beginnend im Jahr 2022, in welcher Höhe die Sonderlasten dieser Länder ab dem jeweils folgenden Jahr auszugleichen sind. 3Die Sonderlasten sind entsprechend den im Jahr vor der Überprüfung gegebenen einwohnerbezogenen Verhältnissen der Bedarfsgemeinschaften und der Entwicklung der Kosten der Unterkunft im Durchschnitt der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen im Verhältnis zum Durchschnitt der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein in Bezug zum Ausgangsjahr 2005 zu ermitteln.

(4) 1Wegen überdurchschnittlich hoher Kosten politischer Führung erhalten nachstehende Länder jährlich folgende Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen, wenn sie im jeweiligen Ausgleichsjahr das Kriterium der Leistungsschwäche gemäß Absatz 2 Satz 2 erfüllen:


Berlin 62 831 000 Euro,
Brandenburg 76 524 000 Euro,
Bremen 62 501 000 Euro,
Hamburg 78 699 000 Euro,
Mecklenburg-Vorpommern 77 987 000 Euro,
Rheinland-Pfalz 54 410 000 Euro,
Saarland 70 652 000 Euro,
Sachsen 54 510 000 Euro,
Sachsen-Anhalt 78 157 000 Euro,
Schleswig-Holstein 72 969 000 Euro,
Thüringen 78 404 000 Euro.


Bund und Länder überprüfen gemeinsam die Voraussetzungen der Vergabe in einem Abstand von fünf Jahren, erstmals im Jahr 2023, im Hinblick auf die Vergabe im jeweils übernächsten Jahr.

(4a) 1Zum Ausgleich von Sonderlasten aus übermäßigen kommunalen Liquiditätskrediten erhalten nachstehende Länder im Zeitraum von 2026 bis 2029 jährlich folgende Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen:


Brandenburg 381 203 Euro,
Mecklenburg-Vorpommern 1 571 917 Euro,
Niedersachsen 22 926 288 Euro,
Nordrhein-Westfalen 164 466 009 Euro,
Rheinland-Pfalz 35 269 622 Euro,
Saarland 10 519 462 Euro,
Sachsen 1 818 336 Euro,
Sachsen-Anhalt 9 592 526 Euro,
Schleswig-Holstein 3 344 211 Euro,
Thüringen 110 425 Euro.

(5) 1Leistungsschwache Länder, in denen die kommunalen Steuereinnahmen gemäß § 8 Absatz 1 und 2 im Ausgleichsjahr je Einwohner weniger als 80 Prozent des Durchschnitts aller gemäß § 8 Absatz 1 und 2 ermittelten Steuereinnahmen der Gemeinden betragen, erhalten Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich besonders geringer kommunaler Steuerkraft.
2Die Zuweisungen erfolgen in Höhe von 53,5 Prozent des zu 80 Prozent des Durchschnitts bestehenden Fehlbetrages.
3Für die Berechnung der Zuweisungen sind die nach § 9 Absatz 1 ermittelten Einwohnerzahlen maßgebend.
4Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) 1Zuweisungen werden leistungsschwachen Ländern gewährt, die aus Mitteln der Forschungsförderung nach Artikel 91b des Grundgesetzes einen Forschungsnettozufluss in Höhe von weniger als 95 Prozent des den Ländern durchschnittlich gewährten Forschungsnettozuflusses erhalten haben.
2Diese Länder erhalten pro Einwohner Ergänzungszuweisungen des Bundes in Höhe von 35 Prozent des zu 95 Prozent des durchschnittlich von den Ländern vereinnahmten Forschungsnettozuflusses bestehenden Fehlbetrages.
3Forschungsnettozufluss ist der Nettozufluss pro Einwohner in der von der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz für das dem Ausgleichsjahr sieben Jahre vorausgehende Jahr festgestellten Höhe.
4Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Die Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 sind abweichend von § 10 Abs. 3, § 12 Abs. 1 und 4 des Haushaltsgrundsätzegesetzes sowie von § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung bei den Einnahmen darzustellen.

Redaktionelle Anmerkungen

§ 11 idF d. G v. 20.12.2001 I 3955, 3956: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit Art. 107 Abs. 2 Satz 3 GG vereinbar gem. BVerfGE v. 19.10.2006 I 2652 - 2 BvF 3/03 -

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 27.10.2025 I Nr. 255
mittelbare Änderung durch Art. 3 G v. 27.10.2025 I Nr. 255 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 1 G v. 24.7.2026 I Nr. 227 ist berücksichtigt
Das G tritt gem. § 20 mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft; § 20 aufgeh. durch Art. 2 Nr. 21 G v. 14.8.2017 I 3122 mWv 1.1.2020; Art. 2 Nr. 21 aufgeh. durch Art. 4 Nr. 2 G v. 17.12.2018 I 2522; § 20 aufgeh. durch Art. 1 Nr. 2 G v. 17.12.2018 I 2522 mWv 21.12.2018; dadurch ist die Geltung dieses G über den 31.12.2019 hinaus verlängert worden
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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