(+++ Textnachweis ab: 14. 7.2004 +++)(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
Auf Grund des § 42 Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 35 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhören des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit:
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Geprüften Fachbauleiter/zur Geprüften Fachbauleiterin im Tischlerhandwerk erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 6 durchführen.
(2) 1Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften Fachbauleiter/zur Geprüften Fachbauleiterin im Tischlerhandwerk und damit die Befähigung:
2
(3) 1Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Qualifikation vorhanden ist, folgende im Zusammenhang stehende Aufgaben eines Geprüften Fachbauleiters/einer Geprüften Fachbauleiterin im Tischlerhandwerk wahrnehmen zu können:
2
(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachbauleiter/Geprüfte Fachbauleiterin im Tischlerhandwerk.
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
(2) Abweichend von den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
(1) 1Die Prüfung gliedert sich in die Handlungsbereiche "Ausführung und Überwachung der Montage" sowie "Koordinierung und Qualitätssicherung".
2Es ist handlungsorientiert und praxisbezogen zu prüfen.
(2) 1Die Prüfung besteht aus:
2
(1) 1Den Handlungsbereichen gemäß § 3 Abs. 1 sind folgende Qualifikationsschwerpunkte zugeordnet:
2
(2) 1Im Qualifikationsschwerpunkt "Auftragsvorbereitung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Auftragsdaten für die Angebotserstellung und Montage ermitteln, technische, personelle und zeitliche Gegebenheiten berücksichtigen und in Kooperation mit Kundenberatung und Fertigung planen zu können.
2Dazu gehört die Fähigkeit, Kundenanforderungen und -wünsche technisch und organisatorisch präzisieren und unter Berücksichtigung einschlägiger Regelwerke in Arbeitsaufträge umsetzen zu können.
3Es soll ferner die Fähigkeit nachgewiesen werden, auf der Baustelle Maße und Einbauvoraussetzungen sowie die bauphysikalischen Gegebenheiten überprüfen, die Zielsetzungen hinsichtlich Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Qualitätssicherung in die Entscheidungen einbeziehen sowie die erforderlichen Daten und Informationen beschaffen und nutzen zu können.
4In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
5
(3) 1Im Qualifikationsschwerpunkt "Baustellenbetrieb" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Baustellen unter Beachtung einschlägiger Vorschriften und Regelwerke einrichten, betreiben und auflösen zu können.
2Dazu gehört die Fähigkeit, die Tätigkeiten auf einer Baustelle planen, veranlassen und steuern zu können.
3In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
4
(4) 1Im Qualifikationsschwerpunkt "Materialbereitstellung und Auslieferung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Übernahme und Auslieferung der zu montierenden Produkte einschließlich der Verpackung, der Be- und Entladung und des Transports planen, veranlassen, steuern und kontrollieren zu können.
2Es soll ferner die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Auswahl, die Beschaffung und die Bereitstellung aller zusätzlichen Materialien, die für den Einbau der Produkte erforderlich sind, sowie die Entsorgung von Abfallstoffen unter Beachtung geltender Vorschriften, insbesondere des Umweltschutzes, planen, veranlassen und steuern zu können.
3In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
4
(5) 1Im Qualifikationsschwerpunkt "Bereitstellen und Instandhalten von Arbeitsmitteln" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Bereitstellung von Werkzeugen, Maschinen, Vorrichtungen und technischen Einrichtungen für die Montage und deren Instandhaltung planen, veranlassen und kontrollieren zu können.
2In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
3
(6) 1Im Qualifikationsschwerpunkt "Durchführen, Überwachen und Abnahme der Montageleistung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter Beachtung des Zeitbedarfs, des Projektmanagements und der Maßnahmen zur Prozessüberwachung die Durchführung der Montagearbeiten sowie deren Abnahme planen, veranlassen und steuern zu können.
2In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
3
(7) 1Im Qualifikationsschwerpunkt "Datenermittlung und -auswertung, Dokumentation und Nachkalkulation" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Überwachung und Dokumentation des Montagefortschritts durchführen sowie die Zeit- und Materialdaten für die Abrechnung und Nachkalkulation erfassen zu können.
2Dazu gehört die Fähigkeit, die Bedeutung der Dokumentation für Gewährleistung und Haftung berücksichtigen zu können.
3In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
4
(8) 1Im Qualifikationsschwerpunkt "Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz im Montagebereich" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter Berücksichtigung einschlägiger Regelungen die erforderlichen Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie zum Umweltschutz umsetzen, überwachen und dokumentieren zu können.
2In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
3
(9) 1Im Qualifikationsschwerpunkt "Qualitätsmanagement" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Maßnahmen zum Erreichen der mit dem Kunden vereinbarten Qualitätsstandards einleiten, überwachen und dokumentieren zu können.
2Dazu gehört die Fähigkeit, die Qualität der Montageleistung beurteilen und verbessern zu können.
3In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
4
(10) 1Im Qualifikationsschwerpunkt "Kundenberatung und -betreuung, Bearbeiten von Reklamationen" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Kunden beraten und betreuen, Kosten der Montage einschätzen und dem Kunden erläutern sowie Reklamationen kundenorientiert bearbeiten zu können.
2In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
3
(11) 1Im Qualifikationsschwerpunkt "Abstimmung mit den am Bau Beteiligten" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die auf der Baustelle tätigen Gewerke in die Planung des Montagablaufs einbeziehen zu können.
2Dabei sollen unterschiedliche Funktionen und Zuständigkeiten der am Bau Beteiligten bei Entscheidungen berücksichtigt werden.
3In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
4
(12) 1Im Qualifikationsschwerpunkt "Mitarbeiterführung und -qualifizierung sowie Personaleinsatz" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, zur Mitarbeiterführung und zu deren Qualifikation beitragen zu können.
2In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
3
1Wird die zu prüfende Person nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbereiche befreit, bleiben diese Prüfungsbereiche für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer Betracht.
2Für die übrigen Prüfungsbereiche erhöhen sich die Anteile nach § 6 Absatz 3 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander.
3Allein diese Prüfungsbereiche sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) 1Als Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten:
2
(3) 1Aus den einzelnen Bewertungen wird als zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet.
2Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
3
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
(1) 1Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in der zusammengefassten Bewertung insgesamt mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
2Dabei darf die Situationsaufgabe nicht mit weniger als 50 Punkten und das Fachgespräch nicht mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein.
(2) 1Ist die Prüfung bestanden, sind die Bewertungen für die schriftliche Situationsaufgabe und das situationsbezogene Fachgespräch jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.
2Den Bewertungen für die Prüfungsleistungen ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(3) Für die Bildung einer Gesamtnote ergibt sich die Gesamtpunktzahl aus der zusammengefassten Bewertung.
(4) 1Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.
2Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet.
3Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
(1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
(2) 1Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben.
2Jede Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.
–(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
–(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
| Punkte | Note als Dezimalzahl |
Note in Worten |
Definition |
|---|---|---|---|
| 100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
| 98 und 99 | 1,1 | ||
| 96 und 97 | 1,2 | ||
| 94 und 95 | 1,3 | ||
| 92 und 93 | 1,4 | ||
| 91 | 1,5 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
| 90 | 1,6 | ||
| 89 | 1,7 | ||
| 88 | 1,8 | ||
| 87 | 1,9 | ||
| 85 und 86 | 2,0 | ||
| 84 | 2,1 | ||
| 83 | 2,2 | ||
| 82 | 2,3 | ||
| 81 | 2,4 | ||
| 79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht |
| 78 | 2,6 | ||
| 77 | 2,7 | ||
| 75 und 76 | 2,8 | ||
| 74 | 2,9 | ||
| 72 und 73 | 3,0 | ||
| 71 | 3,1 | ||
| 70 | 3,2 | ||
| 68 und 69 | 3,3 | ||
| 67 | 3,4 | ||
| 65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
| 63 und 64 | 3,6 | ||
| 62 | 3,7 | ||
| 60 und 61 | 3,8 | ||
| 58 und 59 | 3,9 | ||
| 56 und 57 | 4,0 | ||
| 55 | 4,1 | ||
| 53 und 54 | 4,2 | ||
| 51 und 52 | 4,3 | ||
| 50 | 4,4 | ||
| 48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind |
| 46 und 47 | 4,6 | ||
| 44 und 45 | 4,7 | ||
| 42 und 43 | 4,8 | ||
| 40 und 41 | 4,9 | ||
| 38 und 39 | 5,0 | ||
| 36 und 37 | 5,1 | ||
| 34 und 35 | 5,2 | ||
| 32 und 33 | 5,3 | ||
| 30 und 31 | 5,4 | ||
| 25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen |
| 20 bis 24 | 5,6 | ||
| 15 bis 19 | 5,7 | ||
| 10 bis 14 | 5,8 | ||
| 5 bis 9 | 5,9 | ||
| 0 bis 4 | 6,0 |
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
3Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
3
4Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
5
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)