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Gesetz zu dem Abkommen vom 18. September 1998 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Zentralbank über den Sitz der Europäischen Zentralbank – EZBAbkG

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(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 22 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25