print

Verordnung über die Beschaffenheit und Kennzeichnung von bestimmten Einwegkunststoffprodukten – EWKKennzV

arrow_left arrow_right

Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 oder § 4 ein Produkt in Verkehr bringt.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25