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Verordnung über Lizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse – EWGLizV

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(1) 1Die Abschreibung und die Bestätigung auf der Lizenz nimmt die Bundesfinanzverwaltung vor.
2Die für die Abschreibung erforderlichen Angaben kann der Beteiligte auch selbst auf der Lizenz eintragen.

(2) 1Elektronisch erteilte Lizenzen werden durch die Bundesfinanzverwaltung elektronisch abgeschrieben und bestätigt.
2Die Marktordnungsstelle und die Bundesfinanzverwaltung übermitteln sich dazu gegenseitig auf elektronischem Weg, soweit erforderlich,

1.
die in Abschnitt I Nummer 1, 4, 5 und 11 der Anlage des Marktorganisationsgesetzes genannten allgemeinen Daten,
2.
die in Abschnitt II Nummer 8, 11, 15 bis 20 und 22 der Anlage des Marktorganisationsgesetzes genannten maßnahmenspezifischen Angaben sowie
3.
die in der referenzierten Zollanmeldung enthaltene Nummer der Rechnung.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.3.2022 I 428
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26