1Die Einziehung der Gebühr gemäß den Artikeln 6 und 7 der Anlage IV zum Übereinkommen wird auf dem Verwaltungsweg durch die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen.
2Zu dem Zweck gilt die Gebühr gemäß Artikel 4 der Anlage IV zum Übereinkommen als öffentlich-rechtliche Geldforderung des Bundes.
3Das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591) geändert worden ist, findet Anwendung.