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Gesetz zu dem Vertrag vom 24. Oktober 1979 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung – EuRHiÜbkVtrITAG

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1Dem in Rom am 24. Oktober 1979 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung wird zugestimmt.
2Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Geändert durch § 83 Abs. 2 Nr. 3 G v. 23.12.1982 I 2071
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25