(1) 1Der Antragsteller hat die bei ihm verbliebenen Antrags- und Bewilligungsunterlagen sowie alle für die Beihilfegewährung erheblichen sonstigen Belege bis zum Ablauf des siebten Jahres, das der Gewährung folgt, aufzubewahren.
2Andere Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt.
(2) 1Zum Zwecke der Überwachung haben