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Verordnung zu dem Abkommen vom 11. Mai 2023 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Internationalen EU-LAK-Stiftung über den Sitz der Internationalen EU-LAK-Stiftung in der Freien und Hansestadt Hamburg – EULAKStiftAbkV

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(1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Internationalen EU-LAK-Stiftung über den Sitz der Internationalen EU-LAK-Stiftung für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.

(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Abkommen außer Kraft tritt.

(3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Die V tritt gem. Art. 2 Abs. 2 an dem Tag außer Kraft, an dem das Abkommen außer Kraft tritt
Die V ist gem. Art. 2 Abs. 1 iVm Bek. v. 10.1.2025 II Nr. 23 am 16.12.2024 in Kraft getreten
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25