(+++ Textnachweis ab: 9. 5.1996 +++)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
(1) 1Den folgenden Beschlüssen wird zugestimmt:
2
(2) Die in Absatz 1 genannten Beschlüsse und Bestimmungen werden nachstehend veröffentlicht.
1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates entsprechende Bestimmungen oder Vereinbarungen über die Übertragung von Versorgungsanwartschaften überstaatlicher und zwischenstaatlicher Organisationen innerstaatlich in Kraft zu setzen.
2Die Regelungen gemäß Satz 1 müssen nach Zielsetzung und Inhalt dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Europäischen Gemeinschaften für die Durchführung des Artikels 11 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (BGBl. 1994 II S. 622) entsprechen.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Die Tage, an denen die in Artikel 1 genannten Beschlüsse für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, sind im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.