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Gesetz zur Stärkung des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union – EUFinSchStG

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Für die Anwendung der §§ 332 und 334 des Strafgesetzbuches, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 335 und 335a des Strafgesetzbuches, auf eine Tat, die sich auf eine künftige richterliche Handlung oder eine künftige Diensthandlung bezieht, steht einer Verletzung der dienstlichen oder richterlichen Pflichten eine Beschädigung oder Gefährdung des Vermögens der Europäischen Union gleich.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25