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Gesetz zu dem Übereinkommen vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union – EUAuslÜbkG

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(1) 1Die Erklärung der ausgelieferten Person über den Verzicht auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität (Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe d des Übereinkommens) wird zu richterlichem Protokoll abgegeben.
2Zuständig ist der Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die ausgelieferte Person befindet.
3Zuständig nach Erhebung der öffentlichen Klage ist das mit der Sache befaßte Gericht.

(2) 1Die Erklärung kann nicht widerrufen werden.
2Die ausgelieferte Person ist vor der Abgabe der Erklärung über deren Rechtsfolgen zu belehren.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25