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Gesetz zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und des Europäischen Übereinkommens vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland – EuAuslVwZ/AuskÜbkAG

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1Die Aufgaben der zentralen Behörde (Artikel 2 des Übereinkommens) nehmen die von den Landesregierungen bestimmten Stellen wahr.
2Jedes Land kann nur eine zentrale Behörde einrichten.

Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26