(1) In der Eignungsprüfung werden die beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen der Antragstellerinnen oder Antragsteller geprüft und es wird beurteilt, ob die Antragstellerinnen oder Antragsteller in der Lage sind, für ein zulassungspflichtiges Handwerk als Betriebsverantwortliche oder Betriebsverantwortlicher tätig zu sein.
(2) 1Die Eignungsprüfung wird von der zuständigen Behörde durchgeführt.
2Sie kann sachverständige Dritte mit der Durchführung der Eignungsprüfung beauftragen.
(3) Die Eignungsprüfung erstreckt sich auf Sachgebiete,
(+++ §§ 4 bis 7: Zur Anwendung vgl. § 13a Abs. 6 Satz 2 NDAV +++)
(+++ § 7: Zur Anwendung vgl. § 9 Abs. 3 +++)